Die Änderung zur 11. Bayerischen Infektionsschutzverordnung (gültig ab 11.01.2021) finden Sie hier: Link |
Hier finden Sie die 11. Bayerische Infektionsschutzverordnung: Link
Welche Regelungen gelten aktuell?
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die in Bayern gültigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie.
1Verlängerung der Maßnahmen bis 14. Februar 2021 Die Lockdown-Maßnahmen werden zunächst bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert. Ebenso wird die Gültigkeit der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie der Einreisequarantäneverordnung bis zum 14. Februar 2021 verlängert.
2FFP2-Maskenpflicht
müssen FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarer Schutzwirkung getragen werden. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, jedoch keine FFP2-Maske. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten weiterhin für Menschen, die etwa aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können. Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung, um diese Ausnahme glaubhaft zu machen. Künftig muss auch das Personal in vollstationären Einrichtungen der Pflege, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie in Alten-heimen und Seniorenresidenzen beim Kontakt mit Bewohnern eine FFP2-Maske tragen.
3Kontaktreduzierung Private Zusammenkünfte sind weiterhin nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person möglich. Bitte achten Sie darauf, die Anzahl der Haushalte, aus denen Ihre Kontaktpersonen stammen, möglichst konstant und möglichst gering zu halten. Davon abweichend ist die wechselseitige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig. Die Kinder dürfen aus maximal zwei Haushalten stammen. Die Beaufsichtigung darf nicht geschäftsmäßig angeboten werden, sie muss unentgeltlich erfolgen.
4Ausgangsbeschränkungen Landesweit müssen zum Verlassen der Wohnung müssen triftige Gründe vorliegen. Zu den triftigen Gründen zählen zum Beispiel:
5Nächtliche Ausgangssperre Zwischen 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt. Folgende Gründe erlauben den Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung:
615-Kilometer-Radius In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (gemessen ab der Gemeindegrenze) untersagt. Dieser Radius gilt ausdrücklich nicht für Versorgungsfahrten, etwa zum Einkaufen von Lebensmitteln.
7Alkoholkonsum im öffentlichen Raum Bayern hält am Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit fest. Die Kommunen legen die konkreten Orte fest, an denen dieses Verbot gilt – etwa auf belebten Plätzen in den Innenstädten.
8Einzelhandel, Abholung vorab bestellter Waren Die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften ist untersagt. Ausgenommen sind zum Beispiel der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Banken und Sparkassen. Eine Auflistung aller Geschäfte, die geschlossen sind, finden Sie in der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unter § 12. Unter Einhaltung von Schutz- und Hygienekonzepten das Abholen vorab bestellter Waren im Einzelhandel gestattet: Sie können online oder telefonisch bestellte Ware direkt am Geschäft abholen. Bitte beachten Sie dabei die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
9Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben mit Kundenverkehr ist untersagt, bei denen körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist. Dazu zählen neben Massagepraxen, Kosmetik-, Tattoostudios und ähnlichen Betrieben auch Frisöre. Erlaubt sind medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- oder Logotherapie und Podologie.
10Gastronomie In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken erlaubt. Der Verzehr vor Ort ist untersagt. Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Mit-nehmen, nicht aber der Verzehr vor Ort.
11Bibliotheken & Archive Die Abholung bestellter Bücher und Bestände wird nach dem Vorbild von Click-and-Collect ermöglicht: Zum Abholen müssen Sie eine FFP2-Maske tragen, den Mindestabstand und die jeweiligen Hygienekonzepte einhalten.
12Gottesdienste Beim Besuch eines Gottesdienstes gilt ebenfalls die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Gottesdienste, für die mehr als zehn Teilnehmer erwartet werden, müssen vorab beim zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt angemeldet werden.
13Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
14Schule Bis voraussichtlich 14.02.2021 findet kein Präsenzunterricht statt. Distanzunterricht wird für alle Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen und für Kinder mit Behinderungen angeboten. Die Faschingsferien entfallen. Für Schülerinnen und Schüler, die 2021 das Abitur machen sowie für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen, die zeitnah Abschluss- bzw. Kammerprüfungen ablegen, kann ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht eingeführt werden, wenn das Infektionsgeschehen es zulässt.
15Kinderbetreuung Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind weiterhin geschlossen. Eine Notbetreuung für Kinder, deren Eltern sie nicht selbst beaufsichtigen können, wird eingerichtet.
16Unterstützung für Eltern
17Grenzpendler, Grenzgänger Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums und die Einreisequarantäneverordnung des Freistaats Bayern werden hinsichtlich der Testpflicht für Einreisende durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15.01.2021 ergänzt. Sie regelt Folgendes:
Diese Übersicht fasst die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen zusammen. Rechtsverbindlich ist die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Bearbeitungsstand: 20.01.2021, 14:30 Uhr. Quelle: Bürgerbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung
|
|
![]() Zur Gemeinde Oberding |
![]() Zur Gemeinde Eitting |